Appenzell I.Rh. AI: Bäume und Hecken entlang von Strassen bis 6. November schneiden

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von an Strassen angrenzenden Grundstücken werden angehalten, Bäume, Hecken und Sträucher auf ihrem Grund bis 6. November 2025 zurückzuschneiden.

Gestützt auf Art. 41 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetz vom 26. April 1998 (StrG, GS 725.00) und auf Art. 21 der Strassenverordnung vom 30. November 1998 (StrV, GS 725.010) sind entsprechende Massnahmen erforderlich.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, Kinder und auch Erwachsene, die aus verdeckten Standorten auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt Art. 21 StrV vor:

  • Der freie Lichtraum über Strassen muss mindestens 4.5 m betragen
  • Über Trottoirs mindestens 2.5 m
  • Seitlich mindestens 0.5 m Abstand von der Aussenkante des Trottoirs oder des Banketts

Bei Ein- und Ausfahrten sind zudem die Sichtweiten für den Strassenverkehr gemäss Merkblatt des Bau- und Umweltdepartementes über die Knotensichtweiten freizuhalten.

Das Zurückschneiden hat bis spätestens 6. November 2025 zu erfolgen. Nach diesem Termin wird das Landesbauamt auf Kosten der säumigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die entsprechenden Arbeiten direkt in Auftrag geben.

Für Auskünfte steht das Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh., Strassenunterhalt, unter +41 71 787 17 51 zur Verfügung.

 

Quelle: Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh.
Bildquelle: Symbolbild © ako photography/Shutterstock.com

MEHR LESEN